Klein aber oho!
Ab dem 01.01.2025 traten neue Regelungen für Kleinunternehmer in Kraft.
Für viele Selbständige – nebenberuflich als auch hauptberuflich – ist die Kleinunternehmer-Regelung des Umsatzsteuergesetztes von besonderer Bedeutung. Diese Vereinfachungsregel führt dazu, dass Sie als eigentlich umsatzsteuerpflichtiger Selbständiger trotzdem keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Im Gegenzug steht dem Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zu.
Ab dem 01.01.2025 traten neue Regelungen für Kleinunternehmer in Kraft.
Bisher galt: Wer im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro umgesetzt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleibt, musste keine Umsatzsteuer abführen. Bei den Beträgen handelte es sich um Brutto-Beträge. Lag der tatsächliche Umsatz dann höher als 50.000€ so folgte die Änderung erst ab dem Folgejahr.
Neu ist ab 2025 nun: Wer im Vorjahr bis zu 25.000€ Umsatz (netto) erzielte und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000€ (Netto-) Umsatz erzielt, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Doch Achtung: Wer die 100.000€ Grenze überschreitet muss ab dem nächsten Euro Umsatzsteuer berechnen und auch an das Finanzamt abführen. Die bisher erzielten Umsätze sind davon nicht betroffen.
Wichtiger Tipp: Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihr Umsatz die 100.000€ - Grenze überschreiten wird, berücksichtigen Sie das frühzeitig bei der Preisgestaltung Ihrer Produkte – nicht jeder Ihrer Kunden kann sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.
Übrigens:
Auch Kleinunternehmer/innen müssen ab 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Andererseits sind Kleinunternehmer nach derzeitigem Stand nicht zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet.
Wenn Sie Fragen hierzu aber auch zu der korrekten Rechnungsstellung eines Kleinunternehmers haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Dipl.- Betriebswirtin (FH)
Birgit Kunkel
Steuerberaterin
Birgit Kunkel ist seit 2016 Partnerin und zählt damit schon zu den Seniorpartnern.